Strafjustiz an der Arbeitsfront in der UdSSR in den Jahren 1941–1945
Einleitende Bemerkungen
Die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs sowie insbesondere die Rolle des sowjetischen politischen Regimes sind ein bis zum heutigen Tag in der Historiografie viel diskutiertes Thema. Im polemischen Streit stoßen zuweilen gegensätzliche Ansichten und Einschätzungen aufeinander. Sie bieten den Anstoß für weitere wissenschaftlicher Forschungen und die Suche nach neuen Argumenten. Zugleich ist man in Russland selbst oft noch immer bestrebt, einzelne Aspekte bewusst zu verdrehen oder zu verschweigen und einzelne Dokumente unter Verschluss zu halten oder zu ignorieren. Schon der Umstand, dass ein erheblicher Teil der die Kriegszeit betreffenden sowjetischen Archivquellen weiterhin der Geheimhaltung unterliegen, zeugt davon, dass deren Veröffentlichung aus welchen Gründen auch immer den offiziellen Kreisen nicht genehm ist und das tatsächliche Bild einzelner Ereignisse der Kriegsjahre erheblich von den hergebrachten Vorstellungen und Einschätzungen abweichen kann.
In dem an dieser Stelle veröffentlichten Beitrag geht es um eines der Kernprobleme des sowjetischen Wirtschaftssystems, das unter den Bedingungen des Krieges und der Nachkriegszeit besonders deutlich zu Tage trat: das Problem der Motivation der Arbeiter und der zu deren Mobilisierung zum Einsatz kommenden Mittel.
Der Autor untersucht das Problem des für alle Bürger geltenden flächendeckenden Arbeitszwangs, dessen Ursprünge er in der Natur des Sowjetregimes selbst sieht.
Der Krieg, in den die UdSSR im Sommer 1941 gezogen wurde, brachte weitreichende Veränderungen der Arbeitsgesetzgebung mit sich und ließ Zwangsmaßnahmen zu einem der Hauptinstrumente der Mobilisierung der im Landesinneren tätigen Arbeiter werden. Um die Bevölkerung zur Erfüllung der erhöhten Arbeitsnormen zu zwingen, dehnte die Stalinsche Führung den Geltungsbereich des Strafrechts in immer größerem Maße auch auf die Produktion aus. Nachdem die Arbeiter und die Angestellten bereits in der Vorkriegszeit (von Juni 1940 an) an die Betriebe gebunden und einzelne Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin (Verspätung, Nichterscheinen am Arbeitsplatz und eigenmächtiges Verlassen des Betriebs) kriminalisiert wurden, kam es mit Kriegsbeginn zu einer weiteren Eskalation der gegen die Arbeiter gerichteten Repressionsmaßnahmen. Eine immer größere Rolle spielten dabei die Militärtribunale, deren Jurisdiktion auf die in der Rüstungs- und Kohleindustrie tätigen Arbeiter ausgedehnt wurde. In einigen Industriezentren des Landes wurden Sondergerichte eingerichtet, die im Fließband-Modus gegen „Produktionsdeserteure“ gerichtete Urteile fällten. So wurden Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin zur Zeit des Krieges zum am weitesten verbreiteten Straftatbestand in der UdSSR.
Die von der Regierung im Bereich der Arbeitsgesetzgebung ergriffenen Maßnahmen wirkten sich in erheblichem Maße auf die soziale Zusammensetzung der Verurteilten aus und ließen eben jene Gruppen zu Opfern der gegen die „Arbeitsdesertion“ gerichteten Maßnahmen werden, die am wenigstens für schwere körperliche Arbeit geeignet waren – vor allem gerade erst in die Fabriken oder Bergwerke gekommene junge Arbeiter und mobilisierte Frauen.
Der Beitrag schließt mit der Schlussfolgerung, dass die Stalinschen Arbeitsgesetze (bzw. Erlasse) ganz dem Charakter des Staates entsprachen. Sie sollten die Mängel des sowjetischen Wirtschaftssystems kompensieren, das bereits in der Vorkriegszeit seine chronische Unfähigkeit demonstriert hatte, sich ohne Zwangsmaßnahmen zu entwickeln und an neue Bedingungen anzupassen.
Sergej А. Papkovs Beitrag erschien erstmals auf Russisch in der Zeitschrift „Voprosy istorii“ (Moskau 2011). Papkovs wissenschaftliches Interesse gilt vor allem der Erforschung der sozialpolitischen Geschichte Sibiriens des 20. Jahrhunderts und insbesondere den regionalen Besonderheiten der sowjetischen Repressionspolitik und der sowjetischen Führungsmethoden. Er ist Autor zahlreicher Monografien und wissenschaftlicher Artikel zu Fragen der Repressionen in der Sowjetunion sowie Verantwortlicher Redakteur der „Gedenkbücher der Opfer der politischen Repressionen im Gebiet Novosibirsk“ (2005–2014). Sergej Papkov ist Doktor der Historischen Wissenschaften, Leitender Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Geschichte der Sibirischen Abteilung der Russischen Akademie der Wissenschaften (Novosibirsk) sowie Professor am Lehrstuhl für die Geschichte Russlands der Sibirischen Föderalen Universität (Krasnojarsk).
Strafjustiz an der Arbeitsfront in der UdSSR in den Jahren 1941–1945
In der russischen Staats- und Rechtsgeschichte nehmen die Ereignisse der Jahre 1941–1945 eine besondere Stellung ein. Einerseits zeugt die diesen Ereignissen gewidmete umfangreiche wissenschaftliche Literatur von einem ungebrochenen Interesse für die Kriegsthematik und deren fortdauernder Aktualität für die heutige Gesellschaft. Andererseits werden viele Aspekte des Krieges bis in die heutige Zeit entweder äußerst einseitig im Geiste der sowjetischen Tradition betrachtet oder erst gar nicht zum Gegenstand wissenschaftlicher Forschung gemacht. Zu den wichtigen Fragen, die bis heute nur unzureichend untersucht und eingeordnet wurden, gehört der Rückgriff auf die Mittel des Strafrechts zur Regulierung des Arbeitslebens und die Mobilisierung der Arbeitskräfte in der UdSSR. Vor diesem Hintergrund scheint es angebracht, den mit Kriegsbeginn einsetzenden Umbau des sowjetischen Strafrechts sowie die aus der Anwendung der entsprechenden Sondergesetze für die Werktätigen resultierenden Folgen wenigstens kurz in den Blick zu nehmen.
Mit dem im Juni 1941 erfolgten Eintritt der Sowjetunion in den Krieg gegen Deutschland kam es zu einer weitreichenden Neugestaltung der im Land bestehenden Sozial- und Rechtsbeziehungen. Die Strafverfolgungs-, Staatssicherheits- und Justizbehörden wurden so umgebaut, dass sie die der Mobilisierung von Gesellschaft und Ressourcen des Landes dienenden Notstandsmaßnahmen umsetzen konnten. Im Zuge dieses Umbaus wurden zahlreiche neue Elemente des Soziallebens und neue Formen der staatsrechtlichen Regulierung in Kraft gesetzt. Dieser Prozess hatte zum Teil schon in der Vorkriegszeit eingesetzt, wurde durch den Krieg aber erheblich beschleunigt und in neue Formen gegossen. Das gilt etwa für die Ausweitung der Anwendung des Strafrechts auf den Bereich der Arbeitsbeziehungen, die bereits in einem Erlass vom 26. Juni 1940 angelegt war. In den äußerst schweren und ungewissen ersten Kriegsmonaten wurde diese ohnehin bereits bestehende Tendenz zusätzlich befeuert, was faktisch darauf hinauslief, dass ökonomische Arbeitsanreize in allen Schlüsselbereichen der sowjetischen Wirtschaft durch ein System strafrechtlicher Sanktionen ersetzt wurden. Ausdruck fand die Tendenz im Übergang zu (vereinfachten) Sonderformen der Rechtsprechung: flächendeckende Einführung von Tribunalen sowie Abschaffung gerichtlicher Vorermittlungen für viele Arten von Rechtsverstößen und insbesondere für Versuche, sich der Mobilisierung zu entziehen, und Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin.
Unter den überaus widrigen Bedingungen der ersten Kriegsmonate stand die Landesführung vor der schwierigen Aufgabe, die im Landesinneren zu leistende Arbeit so umzugestalten, dass sich die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft und die systematische Versorgung der Front gewährleisten ließen. Entscheidende Bedeutung kam dabei dem weit im Landesinneren konzentrierten militärisch-industriellen Komplex zu, der sich aus den Resten der aus den westlichen Landesteilen evakuierten Fabriken sowie den in den 1930er Jahren errichteten örtlichen Unternehmen zusammensetzte. Um aber das industrielle Potential voll ausschöpfen zu können, bedurfte es entsprechender Mechanismen zur Mobilisierung aller vorhandenen Arbeitskräfte. So mussten für die gigantischen Fabriken Tausende neue Arbeiter nicht nur rekrutiert, sondern vor allem auch über einen längeren Zeitraum an ihren Arbeitsplätzen gehalten, qualifiziert und angemessen versorgt werden. In der Vorkriegszeit hatte die Stalinsche Führung in Form des Erlasses vom 26. Juni 1940 bereits einen ersten wichtigen Schritt in Richtung einer Mobilisierungswirtschaft mit Elementen der Zwangsarbeit getan, indem sie die Arbeiter an die Unternehmen band, das eigenmächtige Verlassen der Arbeitsstelle verbot und Verspätungen und Abwesenheit am Arbeitsplatz strafrechtlich verfolgte. Unter den Bedingungen des Krieges wurde der durch strafrechtliche Mittel gestützte Arbeitszwang zum zentralen Element der Organisation von Arbeitsbeziehungen. Ausgehend von den Bestimmungen des Erlasses vom 26. Juni kamen von Ende 1941 an weitere Rechtsakte hinzu, durch die das für Arbeitsversäumnisse und insbesondere für das eigenmächtige Verlassen des Unternehmens vorgesehene Strafmaß deutlich erhöht wurde. Über die Arbeiter hinaus wurden die Zwangsmaßnahmen auch auf noch in der Ausbildung stehende junge Leute, Schüler der Handwerks- und Fabrikschulen und später auch Kolchosbauern ausgedehnt, so dass schließlich nahezu alle Kategorien der arbeitenden Bevölkerung betroffen waren.
Das für die Kriegsjahre charakteristische System des Arbeitszwangs entstand in mehreren Schritten. In der (bis Dezember 1941 währenden) ersten Phase stützte es sich auf den bereits erwähnten Erlass vom 26. Juni 1940, der die Arbeitsbeziehungen bereits in der Vorkriegszeit erheblich geprägt hatte. Unter den Bedingungen des Krieges ließen sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung des Erlasses wie auch mit Blick auf das gesamte Rechtssystem gewisse Veränderungen verzeichnen. So war die Zahl der von Seiten der Unternehmen angezeigten Fälle von Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin wie auch die Zahl der entsprechenden Urteile unmittelbar nach Kriegsausbruch vor dem Hintergrund der allgemeinen Mobilmachung und flächendeckenden Einführung von Notstandsgesetzen zunächst rückläufig.
Die ersten Kriegsmonate brachten noch einige weitere neue Tendenzen hervor. Besonders auffällig war ein rapider Anstieg der Zahl der betroffenen jungen Menschen und insbesondere der jungen Männer und Frauen im Alter von unter 20 Jahren, deren Anteil an der Gesamtzahl der Verurteilten (in Westsibirien) im Zeitraum von 1940 bis Ende 1941 von 25% auf 45-60% stieg. Eine solche Veränderung lässt sich nicht allein dadurch erklären, dass Angehörige dieser Altersgruppe in besonders großer Zahl in die Unternehmen mobilisiert wurden. Eine Rolle spielte auch die Tatsache, dass die Stalinsche Führung die Strafmündigkeit für alle Arten von Straftaten einen Monat vor Kriegsbeginn (31. Mai 1941) per Geheimerlass auf 14 Jahre herabgesetzt hatte, so dass nun auch minderjährige Arbeiter und Lehrlinge bei Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin die gleichen strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen hatten wie Erwachsene. Der entsprechende Erlass unterlag einem solchen Grad der Geheimhaltung, dass seine Existenz vielen Richtern nicht nur an den Rayons-, sondern selbst an den Gebietsgerichten zunächst nicht bekannt war. So berichtete der Inspektor des Volkskommissariats für Justiz der RSFSR im Dezember 1941 aus Novosibirsk, dass einige Gerichte aus Unkenntnis des Erlasses keine Minderjährigen verurteilten, und das Sonderkollegium des Gebietsgerichts sie, statt die Fehler zu korrigieren, zusätzlich in die Irre führe, indem es die gegen junge Leute im Alter von 14-16 Jahren verhängten Urteile aufhebe, da es den Erlass vom 31. Mai 1941 nicht kenne.
Zugleich sollte sich zeigen, dass die in den Staatsbetrieben tätigen Arbeiter ihre Arbeitseinstellung auch nach Ausbruch des Krieges kaum geändert hatten. Die Arbeitsversäumnisse und das eigenmächtige Verlassen der Arbeitsstelle sowie die damit verbundenen Strafen betreffende Statistik zeugte davon, dass sich die Arbeitsdisziplin nicht merklich gebessert hatte. Wie aber sollte sich dies korrigieren lassen, wenn sich das Land bereits im Krieg befand und das Schicksal des gesamten Staates auf dem Spiel stand? In dieser Situation griff die Führung auf die gleichen Mittel zurück wie schon in früheren Krisensituationen und setzte auf eine weitere Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen. Was die praktische Umsetzung des Arbeitszwangs betraf, die bis zu diesem Zeitpunkt nach den Normen der Vorkriegszeit abgelaufen war, kam es mit dem am 26. Dezember 1941 herausgegebenen Erlass „Über die strafrechtliche Verantwortung der in den Unternehmen der Rüstungsindustrie tätigen Arbeiter und Angestellten für das eigenmächtige Verlassen (Desertion) des Unternehmens“, dem zufolge das eigenmächtige Verlassen eines Rüstungsbetriebs als „Desertion“ und somit schwerwiegende Straftat gewertet wurde, für die ein Strafmaß von 5-8 Jahren Freiheitsentzug vorgesehen war, zu radikalen Veränderungen. Darüber hinaus wurden entsprechende Strafsachen nun vor einem Militärtribunal verhandelt.
Die Erlasse vom 26. Dezember 1941 und 26. Juni 1940 stellten fortan an das Hauptinstrument dar, mit dessen Hilfe die Arbeiter in den Unternehmen und auf den Baustellen gehalten wurden. Hinzu kam in Form eines Erlasses vom 13. Februar 1942, dem zufolge die gesamte arbeitsfähige Stadtbevölkerung für Produktion und Baustellen mobilisiert werden sollte (Männer im Alter von 16-55 Jahren und Frauen im Alter von 16-45 Jahren), ein weiteres Gesetz, das dem Ziel dienen sollte, die Arbeiterkader zu vergrößern. Zusammen bildeten diese drei Erlasse einen einheitlichen Repressions- und Zwangsmechanismus, auf dessen Grundlage die zwischen Staat und Arbeitern bestehenden arbeitsrechtlichen Beziehungen in den Kriegsjahren geregelt wurden: Wer als Mobilisierter nach Aushändigung der Mobilisierungspapiere nicht im Unternehmen erschien, wurde nach Artikel 5 des Erlasses vom 13. Februar 1942 vor Gericht gestellt und zu Besserungsarbeit von bis zu einem Jahr verurteilt. Wer bereits nach der Einstellung nicht am Arbeitsplatz erschien, wurde nach den Erlassen vom 26. Juni 1940 und 26. Dezember 1941 zur Verantwortung gezogen. Ähnliche Regelungen galten auch für die im Transportwesen tätigen Arbeiter, nachdem durch Erlasse vom 15. April und 9. Mai 1943 auch bei der Eisenbahn und in der Binnenschifffahrt das Kriegsrecht eingeführt worden war.
Das Inkrafttreten der die Arbeitsdisziplin betreffenden Sondergesetze wirkte sich auf zahlreiche Lebensbereiche aus. Insbesondere wuchs die Bedeutung des Polizei- und Milizapparats, der bei der Umsetzung der die Arbeitsdisziplin betreffenden Erlasse eine Schlüsselrolle spielte und für die systematische Aufspürung und Festsetzung der zahlreichen aus den Unternehmen desertierten Arbeiter, für den Aufbau eines Registers der Flüchtigen sowie die regelmäßige Überprüfung der Dokumente der Bevölkerung zuständig war. Besondere Aufmerksamkeit galt dabei der Einhaltung der Pass- und Meldeordnung sowie der Durchführung von Razzien an stark frequentierten Orten wie Märkten, Bahnhöfen, Schiffsanlegern, Hotels, Wohnheimen, städtischen Parks, Straßen und Plätzen. Jeder musste unabhängig von seinem Alter (Minderjährige und Erwachsene gleichermaßen) jederzeit in der Lage sein, seinen legalen Status durch Vorlage von Dokumenten zu belegen, die Angaben zu Entlassung oder Arbeitsmobilisierung enthielten. So herrschte auch in den weit im Landesinneren gelegenen Städte und Siedlungen bald eine ähnlich beklemmende Atmosphäre wie in den frontnahen Gebieten. Um auch nur 1 000 Produktions-Deserteure herauszufischen, musste die Miliz großangelegte Fahndungsoperationen durchführen, bei denen gewaltige Polizeikräfte zum Einsatz kamen. Der Chef der Novosibirsker Gebietsverwaltung des NKVD, General Petrovskij, zählte in einem im September 1943 verfassten Bericht einige Maßnahmen auf, die bei der Fahndung nach aus der Rüstungsindustrie desertierten Arbeitern zum Einsatz kamen. Neben militärisch organisierten Razzien an öffentlichen Orten der im Gebiet gelegenen Städte erwähnte er dabei die „massenhafte Überprüfung von Dokumenten in den Wohnungen der Bürger“, „Patrouillen und Begehungen in den Städten und größeren Ortschaften mit Überprüfung der im Sonderregister aufgeführten Wohnungen“, die „Durchkämmung der Wälder an Orten, an denen sich Deserteure versteckt halten, die Überprüfung von im Wald gelegenen Jagdhütten, Erdhütten, Forsthäusern, Bienengärten und Fischerhütten“ sowie „Absperrposten an Ortseinfahrten, Straßenkreuzungen [und] Ufern von Flüssen, auf denen sich Deserteure in den Sommermonaten in Booten fortbewegen“. Insgesamt wurden 1943 nach Angaben Petrovskijs innerhalb von acht Monaten (1. Januar – 1. September) 542 247 Personen kontrolliert, wobei jene Personen, deren Dokumente im Rahmen der Aufrechterhaltung der Pass- und Meldeordnung an ihren Wohnsitzen überprüft wurden, noch gar nicht mitgezählt waren. Ungeachtet dieser kolossalen Anstrengungen konnten gerade einmal 8 133 Deserteure gefunden und festgesetzt werden, während die Zahl der in Abwesenheit verurteilten und zur Fahndung ausgeschriebenen Deserteure im gleichen Zeitraum auf 31 601 stieg.
Infolge der die Aufrechterhaltung der Arbeitsdisziplin betreffenden Sondergesetze waren zahlreiche Städte tiefgreifenden Veränderungen ihrer Sozialstruktur unterworfen. Bereits Ende 1942 wurden Industriezentren wie Novosibirsk, Kemerovo, Stalinsk, Prokop’evsk, Kiselevsk oder Tomsk zu eigentümlichen Konglomeraten, in denen zwischen Fabriken, Lagern und den slumartigen Barackensiedlungen der Sondersiedler Tausende zwangsmobilisierte Arbeiter in eilig errichteten Erdhütten hausten und eine menschliche Gemeinschaft bildeten, in der die Grenzen zwischen Gefängnis und Freiheit verwischten und keiner dieser beiden Begriffe den Alltag treffend beschreiben kann. Die Grenzen zwischen Lagerinsassen und angestellten Arbeitern verschwammen in beispielloser Weise. In diesen Ghettos lebten Häftlinge und Fabrikarbeiter Seite an Seite und wechselten immer wieder ihren Status. So wurden z.B. im November 1942 im Novosibirsker Stadtbezirk Kirov, wo das riesige Kombinat Nr. 179 des Volkskommissariats für Gefechtsmunition (Fabrik „Sibsel’maš“) entstand, mehrere Lager eingerichtet, deren Insassen in den örtlichen Fabriken und Baustellen eingesetzt wurden. Die über 10 000 Lagerinsassen, bei denen es sich größtenteils um für Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin verurteilte Arbeiter eben dieser Fabriken handelte, arbeiteten nun ihrem neuen Status entsprechend weiter. Im weiteren Verlauf des Krieges kehrten viele von ihnen an ihre früheren Arbeitsplätze zurück und erhielten ihre bürgerlichen Rechte zurück. Eine nicht unerhebliche Zahl der in den Großbetrieben und auf den Baustellen tätigen Arbeiter wurde im Verlauf des Krieges gleich zwei oder drei Mal verurteilt.
Die Mobilisierung der für die Produktion von Waffen und technischem Gerät benötigten Arbeiter und der dramatische Kampf gegen die Arbeits-Desertion waren aufs Engste miteinander verbunden. Nach Herausgabe des Erlasses vom 26. Dezember 1941 unterlagen alle großen Industrie- und Rohstoffbetriebe der Jurisdiktion der Tribunale. Allein im Gebiet Novosibirsk waren 108 Unternehmen und Baustellen betroffen, deren Direktoren verpflichtet waren, ein strenges Personal- bzw. Kaderregister zu führen, allen Arbeitern und Angestellten die Pässe abzunehmen und diese durch Sonderausweise zu ersetzen.
Die durch die Erlasse etablierten neuen Arbeitsgesetze erhöhten nicht nur den Status der Tribunale, sondern zogen auch vollkommen neue Formen der Rechtsprechung nach sich. Um die Gerichte zu entlasten, die von einer Flut von Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin betreffenden Verfahren überschwemmt wurden, wurden bei den großen Industrieunternehmen angesiedelte sogenannte Sondergerichtsstände eingerichtet, die ausschließlich Fälle von Verspätungen und Abwesenheit am Arbeitsplatz (nach Erlass vom 26. Juni 1940) verhandelten. In Novosibirsk wurden 1942 für die in den Stadtbezirken Kirov- und Dzeržinskij gelegenen gigantischen Rüstungsbetriebe sechs Sondergerichtsstände eingerichtet. Gleiches vollzog sich auch in Kemerovo, Prokop’evsk und Stalinsk. In Omsk wurden insgesamt 21 Staatsanwälte und Gehilfen dauerhaft in die Rüstungsbetriebe beordert, um die Ausfertigung der Gerichtsakten für die Tribunale zu beschleunigen.
In der Praxis spielten die nach den Erlassen zur Arbeitsdisziplin arbeitenden Justizorgane die Rolle von Erfüllungsgehilfen der Interessen der Betriebe. Laut Statistik war 1942 in Sibirien ein rapider Anstieg der diese Art von „Straftaten“ betreffenden Gerichtsverfahren zu verzeichnen. So kamen z.B. in den im Kuzbass gelegenen Rayonen, wo die Justiz praktisch vollständig im Dienst der Rüstungsproduktion stand, mehrere Zehntausend Personen vor Gericht: Die Volksgerichte waren nahezu ausschließlich damit befasst, Fälle von Verspätung und Abwesenheit am Arbeitsplatz zu verhandeln. Bald schlossen sich auch die Militärtribunale an, was den Kampf gegen die Arbeits-Desertion zu einer der größten Repressionskampagnen der Kriegsjahre werden ließ.
Für die Umsetzung der „Tribunal-Justiz“ waren in den im Landesinneren gelegenen Gebieten drei Arten von Sondergerichten zuständig: Tribunale der Militärbezirke, Tribunale des NKVD sowie für das Transportwesen zuständige Tribunale. Bis zum 1. April 1943 wurden die gegen Arbeitsdeserteure gerichteten Urteile sowohl von den in den Garnisonen der Gebietshauptstädte agierenden Militärtribunalen der Armee als auch von den Tribunalen des NKVD gefällt (die es ebenfalls in jeder Gebietshauptstadt gab). Anschließend gingen die entsprechenden Gerichtsfunktionen in die ausschließliche Zuständigkeit der Tribunale des NKVD über. Die gegen Mitarbeiter des Transportwesens gerichteten Urteile wurden von den Tribunalen der Eisenbahnen und Schifffahrtsbezirke gesprochen.
Vor den Tribunalen wurden alle gegen „Arbeitsdeserteure“ der Rüstungs- und Kohlebetriebe gerichteten Fälle verhandelt. Im Justizapparat herrschten chaotische Zustände. Die Gerichte wurden von Tausenden mit heißer Nadel gestrickten Strafsachen überschwemmt, ohne dass die konkreten Umstände der begangenen Verstöße (wie es der Erlass vom 26. Dezember 1941 eigentlich forderte) in den Fabriken und Bergwerken zuvor in irgendeiner Weise geprüft worden wären. „Die Fälle gehen völlig ungeordnet in Paketen von 200-300 und mehr am Tag ein. Natürlich sind die Tribunale nicht in der Lage, all dies unverzüglich zu prüfen“, teilte der Vorsitzende des Tribunals des Sibirischen Militärbezirks Kakoulin im Januar 1943 mit. Die weitaus meisten Fällen des eigenmächtigen Verlassens der Arbeitsstelle betrafen dabei in Sibirien die in Novosibirsk (Kombinate Nr. 179 und Nr. 153), Stalinsk (Kuznecker Stahlkombinat und Baustelle der Aluminium-Fabrik), Krasnojarsk (Fabrik Nr. 4), Barnaul (Objekt Nr. 17 und „Strojgaz“) und Kemerovo gelegenen Großbetriebe.
Das Problem der Umsetzung des Erlasses vom 26. Dezember 1941 bestand darin, dass es entgegen der Absicht des Gesetzgebers nicht möglich war, das eigenmächtige Verlassen der Arbeitsstelle in allen Fällen in vollem Umfang zu kriminalisieren. Deshalb kam es sehr bald zu Begrenzungen des Strafmaßes, das die Mitglieder der Tribunale selbst in solchen Fällen nicht überschritten, in denen das Urteil den Buchstaben des Erlasses widersprach. Erstens kam es in der Praxis zu Bewährungsstrafen, auch wenn ein solches Strafmaß im Erlass gar nicht vorgesehen war. So wurden z.B. die gegen minderjährige Arbeiter verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt, wenn sich mildernde Umstände finden ließen und z.B. enge Angehörige an die Front einberufen waren oder die Abwesenheit am Arbeitsplatz durch schwierige materielle Umstände bedingt war. In den Jahren 1943–-44 wurden gegen etwa 3-5% der Verurteilten Bewährungsstrafen verhängt. Zweitens beschränkten sich die Tribunale größtenteils auf die Mindeststrafe von 5 Jahren Freiheitsentzug (bis zu 45% der Verurteilten). Vor allem aber wurde die harte strafrechtliche Repression dadurch abgeschwächt, das zahlreiche Urteile in Abwesenheit des Angeklagten gefällt wurden, was einerseits völlig gesetzeskonform war, andererseits aber die Wirkung des Erlasses vom 26. Dezember erheblich beschränkte. Diese Praxis betraf alle Fälle, in denen der Arbeiter, der sein Unternehmen eigenmächtig verlassen hatte, anders als im Erlass vorgesehen, nicht unverzüglich an das Gericht des Militärtribunals übergeben werden konnte. Auf Vorschlag der Fabrikleitungen und des Staatsanwalts wurde das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gesprochen und dieser selbst zur Fahndung ausgeschrieben. Diese aber stellte für die Behörden das Hauptproblem dar, da sich die flüchtigen Arbeiter nur ausfindig machen ließen, wenn alle involvierten Instanzen (Miliz, Rayons- und Dorfbehörden sowie die Führungen der Kolchosen und anderer Betriebe, in denen die zur Fahndung ausgeschriebenen Flüchtigen Arbeit finden konnten) koordiniert vorgingen, was aber oft daran scheiterte, dass die Wirtschaftsführer selbst Arbeitskräfte brauchten und den Deserteuren heimlich Unterschlupf boten. So konnte die Miliz letztlich nur 4-5% der in Abwesenheit Verurteilten zurückführen, während deren Anteil an der Gesamtzahl der Verurteilten zugleich auf 70-90% stieg.
Die Verurteilung in Abwesenheit war allerdings nicht nur ein Mittel, durch die Verurteilung „toter Seelen“ den äußeren Anschein eines aktiven Kampfes gegen die Desertion zu wecken, sondern in vielen Fällen auch eine Quelle von Fehlurteilen, die in unbegründeten und ungerechten Urteilssprüchen Ausdruck fand. So gingen nicht wenige Verurteilungen auf eine nachlässige Registrierung der Arbeiter in den Fabriken zurück, infolge derer die Betriebsleitung oft selbst nicht im Bilde war, welche Arbeiter wo geführt wurden, und Materialien gegen Arbeiter an die Tribunale übergab, die nur für kurze Zeit im Urlaub oder nicht rechtzeitig von Fahrten zu Verwandten zurückgekehrt waren. In den ersten Monaten des Jahres 1942 wurden viele junge Arbeiter verurteilt, weil sie sich der möglichen Folgen ihres Tuns nicht bewusst waren und es deshalb nicht als Desertion ansahen, wenn sie in ihr Heimatdorf fuhren, um warme Kleidung zu holen, die Familie zu besuchen oder sich um die häusliche Wirtschaft zu kümmern. Für einige von ihnen endete die Verurteilung in Abwesenheit mit realer Lagerhaft. Die chaotische Umsetzung des Erlasses war besonders oft in den Großbetrieben zu verzeichnen, die Tausende kurzfristig mobilisierte Bürger einsetzten.
Die Hauptopfer der „Tribunal-Justiz“ waren junge Leute im Alter von unter 25 Jahren und Frauen, denen die unter den Extrembedingungen der Kriegszeit in den Fabriken und Bergwerken zu leistende Arbeit besonders schwerfiel und die folglich scharenweise die Rüstungsbetriebe verließen und so zu „Produktionsdeserteuren“ wurden. Im Gebiet Novosibirsk, wo es besonders viele Rüstungsbetriebe gab, stellten 1943 Frauen 55-60% und junge Leute unter 25 Jahren 70-75% aller von den Tribunalen verurteilten flüchtigen Arbeiter.
Für eine Flucht der jungen Arbeiter aus den Betrieben gab es tatsächlich zahlreiche nachvollziehbare Gründe. An erster Stelle standen dabei die schier unerträglichen Arbeits- und Lebensbedingungen, die den Alltag der jungen Leute zu einer wahren Tortur werden ließen. Die aus ihren Familien gerissenen, meist aus ländlichen Gegenden stammenden jungen Männer und Frauen fanden sich in der düsteren Atmosphäre einer kasernierten Existenz am Rande des Hungers wieder. Als wäre das Überleben unter solchen Bedingungen nicht schon schwer genug, waren viele von ihnen auch noch ganz auf sich allein gestellt. Besonders zu leiden hatten die jungen Arbeiter in den großen Rüstungsbetrieben, die in unvorstellbarer Eile und ohne den gleichzeitigen Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur aus dem Boden gestampft worden waren und ihren Arbeitern schier unerträgliche Lebensbedingungen boten. So waren im Sommer 1944 40% aller im Kombinat Nr. 179 des Volkskommissariats für Gefechtsmunition tätigen Arbeiter (7 367 Personen) in insgesamt 89 Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, die eigentlich kaum bewohnbar waren. Nur vier dieser Unterkünfte waren in Steinbauten, die übrigen in Holzrahmen- oder Holzbaracken, Erdhöhlen und Zelten untergebracht. Weitere 1 664 Arbeiter hausten auf den Dachböden von Wohnhäusern. So hieß es in einem offiziellen Bericht: „Die Holzhäuser sind innen nicht verputzt und stellen Brutstätten für Wanzen, Kakerlaken und sonstiges Ungeziefer dar; die Holzrahmenbaracken verfallen von außen, weil sie nicht geweißt und gestrichen wurden, der Putz fällt ab, die Fenster sind mit Sperrholzplatten und Brettern vernagelt. In den Gemeinschaftsunterkünften sind vor allem teils zweistöckige Holzpritschen aufgestellt; Eisenbetten gibt es nur in sehr geringer Zahl in den Unterkünften des ingenieurtechnischen Personals. […] In den Erdhütten und Holzrahmenbaracken der südlichen Siedlung und in den Mansarden (Dachböden) leben die Arbeiter mit 50-100 Leuten in kasernenartigen Gemeinschaftsräumen, in den übrigen Unterkünften (Zimmersystem) leben 4-16 Personen in einem Zimmer“. Vor diesem Hintergrund war es kaum verwunderlich, dass die Desertion in diesem Kombinat unvorstellbare Ausmaße annahm. So verließen dort im Jahr 1943 ungeachtet der strengen Strafmaßnahmen 4 748 Personen eigenmächtig die Produktion, was einem Fünftel aller im Kombinat tätigen Arbeiter entsprach. Auch in den anderen Großbetrieben ließen sich ähnliche Lebensbedingungen verzeichnen.
Auslöser der massenhaften Desertion war aber nicht nur die katastrophale Versorgungs- und Lebenslage der Arbeiter. In einigen Fällen war die Flucht auch dadurch motiviert, dass die Betroffenen durch die Trennung von ihrer Familie in äußerste Verzweiflung getrieben wurden. So berichtete der Chef des Kombinats „Kuzbassugol’“, Zademidko, dem etwa 10 000 in den Bergwerken tätige internierte Sowjetdeutsche unterstellt waren, im Mai 1944, dass die Deutschen 1943 vor allem wegen der schlechten Lebens- und Versorgungsbedingungen desertiert seien, während 1944 kinderreiche Mütter, deren Kinder am früheren Wohnort geblieben seien, und Heranwachsende, deren Eltern an anderen Orten und in anderen Bereichen der Industrie mobilisiert worden seien, den Großteil der Deserteure stellten.
Wie absurd die Anwendung strenger strafrechtlicher Sanktionen für das eigenmächtige Verlassen der Arbeitsstelle vor allem mit Blick auf Frauen und junge Arbeiter war, blieb auch vielen Vertretern der Staatsmacht nicht verborgen. Die von den Tribunalen geleistete „Fließbandarbeit“ machte das Leben der Arbeiter zu einer Tortur, konnte die Produktivität aber nicht wirklich steigern. Weitgehend sinnlos waren auch die zahlreichen Verurteilungen in Abwesenheit, die die „Tribunal-Justiz“ zu einer Imitation von Repressionen werden ließen. Ende 1942 brachten die Mitarbeiter der Tribunale deshalb eine grundlegende Überprüfung des Erlasses vom 26. Dezember auf den Weg.
Die gegen Minderjährige verhängten strafrechtlichen Sanktionen mussten geradezu zynisch wirken. Die Kinder wurden nicht nur wie Erwachsene zur Fabrikarbeit herangezogen, sondern im Fall der Flucht aus dem Unternehmen auch wie Schwerverbrecher behandelt. Offensichtlich stieß dies auch bei einigen Vertretern des Justizapparats auf innere Widerstände. So wurden heranwachsende Arbeiter im Alter von unter 16 Jahren am 1. August 1942 auf Beschluss des Plenums der Obersten Gerichts der UdSSR vom Erlass vom 26. Dezember ausgenommen, so dass sie fortan den Schülern der Handwerks- und Fabrikschulen gleichgestellt waren, für die (nach Erlass vom 28. Dezember 1940) im Fall der eigenmächtigen Entfernung aus der Lehranstalt mildere Strafen in Höhe von bis zu einem Jahr Arbeitskolonie vorgesehen waren. Auch einige andere Vorschläge wurden von Ende 1942 an umgesetzt. So wurden zahlreiche gegen minderjährige Arbeiter verhängte Urteile von den Tribunalen und dem Militärkollegium des Obersten Gerichts der UdSSR revidiert, woraufhin die Verurteilten aus den Gefängnissen in die Fabriken zurückkehren konnten.
Derweil wucherte das in der „Sonderjustiz“ herrschende Chaos weiter. In den Tribunalen der Stadt Novosibirsk lag die Zahl der nicht vollstreckten Urteile im ersten Halbjahr 1944 bei 11 000-12 000 im Monat, während sich gleichzeitig nur jeweils etwa 350-400 zur Fahndung ausgeschriebene Flüchtige aufspüren ließen. Vor diesem Hintergrund suchte die Stalinsche Führung weiter nach Wegen, die Wirksamkeit des Erlasses vom 21. Dezember 1941 zu steigern, um die Arbeiter in den Fabriken und Bergwerken halten zu können. Am 29. Juni 1944 wurde die Geltungsweise des Erlasses auf Beschluss des Rats der Volkskommissare der UdSSR dahingehend geändert, dass im Fall eigenmächtigen Verlassens des Arbeitsplatzes neben den flüchtigen Arbeitern selbst auch Fabrikdirektoren, Behördenchefs und Kolchosvorsitzende strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollten, die diesen Arbeit und Unterschlupf boten. Die wichtigste, am 29. Juni 1944 beschlossene Neuerung bestand allerdings darin, die Praxis der Verurteilungen in Abwesenheit abzuschaffen und in Fällen der Arbeits-Desertion eine innerhalb von drei Tagen durchzuführende Voruntersuchung zur Pflicht zu machen. Von diesem Zeitpunkt an durften die Tribunale einen Fall nur dann verhandeln, wenn nach dem Angeklagten zuvor erfolgreich gefahndet worden war. Dieser Schritt markierte den ersten Akt einer teilweisen Überprüfung der gesamten Praxis der zur Steigerung der Arbeitsdisziplin ergriffenen Maßnahmen. Zusammen mit den folgenden Schritten zeugte dies davon, dass sich die Regierung letztlich eingestand, dass die blinden strafrechtlichen Repressionen nicht die erwarteten Resultate brachten und es genauerer und zielgerichteterer Maßnahmen bedurfte.
Die neuen Methoden des gegen die Desertion gerichteten Kampfes führten zu einer vorübergehenden Belebung der Kampagne zur gewaltsamen Rückführung der Arbeiter in die Produktion. Erneut war eine deutlich höhere Aktivität der Organe des NKVD zu verzeichnen. In der zweiten Hälfte des Jahres 1944 führten Sondereinheiten der Miliz und sogenannte Brigademilizen (aus den Reihen von Komsomolzen und Arbeiteraktivisten zusammengestellte Hilfsbrigaden der Miliz) in den Städten zahlreiche Razzien durch, um aus Rüstungsbetrieben flüchtige Arbeiter ausfindig zu machen und festzusetzen. Allein in Novosibirsk führte die Miliz nach Angaben des Gebietsparteikomitees der VKP(b) 22 großangelegte Überprüfungen durch, bei denen über 2 000 Einsatzkräfte zum Einsatz kamen, die mehr als 5 000 Häuser und etwa 45 000 Personen überprüften und dabei 1 785 aus der Rüstungsindustrie desertierte Arbeiter aufspürten. Insgesamt wurden „innerhalb von zwei Monaten der Geltungsdauer des Beschlusses des Rats der Volkskommissare vom 29. Juni 1944 5 877 Personen aufgespürt“, also etwa 50% mehr als in der ersten Hälfte des Jahres. Auch die Tribunale und Staatsanwaltschaften waren nun deutlich aktiver. Durch das Verbot von Verurteilungen in Abwesenheit und die Notwendigkeit, in Fällen der Desertion Ermittlungsverfahren durchzuführen, schwoll der Strom der in diesen Strukturen eingehenden Strafsachen deutlich an. So teilte der Staatsanwalt des Gebiets Kemerovo, B. Belkin, mit, dass der Umfang der von der Gebietsstaatsanwaltschaft zu leistenden Ermittlungsarbeit auf das 5-6-fache gestiegen und das entsprechende Personal auf mehrere Dutzend Personen erweitert worden sei. Im Gebiet Novosibirsk mussten vier ständige Sitzungsorte des Tribunals des NKVD eingerichtet werden (in den Novosibirsker Stadtbezirken Dzeržinskij und Kirov sowie in den Städten Tomsk und Kujbyšev). Weitere vier Sitzungsorte entstanden in Omsk.
Aber auch diese Maßnahmen brachten abgesehen von einem statistischen Anstieg der Straftaten keine nennenswerten Resultate. Die Fluktuation der in den Betrieben tätigen Kader bestand ungeachtet aller strafrechtlichen Maßnahmen unvermindert weiter, so dass die Arbeit der Tribunale in ökonomischer Hinsicht keine Früchte trug. Ende 1944 steckte der gegen die Desertion gerichtete Kampf endgültig in einer Sackgasse fest. Der Strafmechanismus lief weitgehend ins Leere: Auch wenn die Zahl der von den Tribunalen verhandelten Strafsachen weiterhin hoch blieb, bestand das Problem des eigenmächtigen Verlassens der Arbeitsstelle in die Rüstungsbetrieben unverändert fort. Selbst einige Parteifunktionäre vor Ort begannen, die Wirkung des Erlasses vom 26. Dezember in Frage zu stellen, und sprachen sich für eine veränderte Vorgehensweise aus.
Wenig später änderte die Regierung tatsächlich ihre Taktik und begann, die Arbeiter in einzelnen Fällen heimlich zu amnestieren, wenn dies im Interesse der großen Rüstungsbetriebe lag. So wurden im November 1944 auf geheimen Beschluss des Staatlichen Verteidigungskomitees 900 gegen im Gebiet Novosibirsk aufgegriffene Deserteure gerichtete Verfahren eingestellt. Nachdem die betroffenen Arbeiter unterschrieben hatten, im Fall einer neuerlichen Flucht die strafrechtlichen Konsequenzen zu tragen, wurden sie nach Angaben der Gebietsstaatsanwaltschaft „in geordneter Form zur Arbeit in die Rüstungsbetriebe entsandt“. Die Regierung trat den Rückzug an, wo es nicht in ihrer Macht stand, irgendwelche Erfolge zu erzielen. Eine ähnliche noch größere Aktion fand unmittelbar vor dem Jahreswechsel zum Jahr 1945 in Form des Erlasses „Über die Amnestierung von Personen, die Unternehmen der Rüstungsindustrie eigenmächtig verlassen haben und freiwillig in diese Unternehmen zurückgekehrt sind“ vom 30. Dezember 1944 statt, der allen aus Rüstungsbetrieben und Bergwerken geflüchteten Arbeitern einen Straferlass in Aussicht stellte, wenn sie bis zum 15. Februar 1945 in ihre Betriebe zurückkehrten. Dabei war offensichtlich, dass diese große Geste nicht mit einer Einstellung der Verfolgung der Arbeiter gleichzusetzen war, da lediglich jene „toten Seelen“ von der Amnestie profitierten, derer man bis zu diesem Zeitpunkt nicht hatte habhaft werden können. Eine weitere Maßnahme, die in erster Linie darauf abzielte, die überfüllten Lager und Gefängnisse zu entlasten, war die aufgrund eines Erlasses vom 18. Januar 1945 erfolgte (ebenfalls geheime) Teilamnestie für Frauen.
Die gegen die Desertion gerichtete Kampagne war der wichtigste, aber nicht der einzige Aspekt der auf die Steigerung der Arbeitsdisziplin zielenden Zwangspolitik. Parallel ging der Staat auch gegen weniger gravierende Verstöße wie Verspätungen und Nichterscheinen am Arbeitsplatz vor, wobei er sich vor allem auf den Erlass vom 26. Juni 1940 stützte. Da solche Verstöße deutlich häufiger vorkamen als Desertion (eigenmächtige Aufgabe der Arbeitsstelle in einem Rüstungsunternehmen), kam der Erlass vom 26. Juni in der Praxis deutlich häufiger zur Anwendung als der Erlass vom 26. Dezember 1941. Von dem Augenblick an dem sich abzeichnete, dass sich der Krieg länger hinziehen würde, war die Sowjetführung bemüht, die gegen die Verspätungen und Nichterscheinen am Arbeitsplatz gerichteten Repressionsmaßnahmen effektiver zu gestalten. So führte sie auf Beschluss des Rats der Volkskommissare der UdSSR vom 18. Oktober 1942 in Form von Hungerstrafen eine zusätzliche der Bestrafung von Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin dienende Sanktion ein. Konkret sollte jemand, der aufgrund des Erlasses vom 26. Juni 1940 zu 1-6 Monaten Arbeitsbesserungslager verurteilt wurde, auch einen Teil seiner Brotration einbüßen.
Verurteilungen für Nichterscheinen, Verspätungen und eigenmächtiges Verlassen der Arbeitsstelle stellten zur Zeit des Zweiten Weltkriegs die am häufigsten von sowjetischen Richtern verhängte strafrechtliche Sanktion dar. Wie andere Gesetzesverstöße nahm auch dieser Straftatbestand unter den Bedingungen des Krieges zahlreiche besondere Züge an, in denen die spezifischen Beziehungen zwischen Staat und Gesellschaft Ausdruck fanden. Dabei ist in erster Linie ohne Zweifel die schiere Masse der Repressionen zu nennen, deren Umfang alle anderen Erfahrungen der neueren russischen Geschichte überstieg.
Die der Steigerung der Arbeitsdisziplin dienenden Erlasse stellten ein spezifisches Mittel zur Durchsetzung des im Sowjetsystem bestehenden Arbeitszwangs dar. Die während des Kriegs wie in einer Kettenreaktion erschienenen Erlasse bildeten einen komplexen Satz gesetzgeberischer Akte, die sich zu einem eigenen Rechtssystem fügten, das in der Praxis durch zwei Faktoren beeinflusst wurde. Einerseits lag den ergriffenen Maßnahmen die Notwendigkeit zugrunde, zusätzliche Kader für den forcierten Ausbau der Rüstungsindustrie zu mobilisieren. In diesem Sinne unterschieden sich die Stalinschen Erlasse nicht prinzipiell von vergleichbaren Maßnahmen, die auch in anderen Staaten im totalen Kriegsfall zur Anwendung kamen. Zugleich hatten die Gesetze bzw. Erlasse aber auch ihre eigene totalitäre Natur und dienten dem Ziel, die immanenten Schwächen des Stalinschen Wirtschaftssystems zu kompensieren, das schon in der Vorkriegszeit seine chronische Unfähigkeit an den Tag gelegt hatte, sich ohne Zwangsmaßnahmen zu entwickeln und an neue Bedingungen anzupassen. Durch den Rückgriff auf harte strafrechtliche Sanktionen verschleierte das Regime die Hilflosigkeit seiner Wirtschaftspolitik, seine Unfähigkeit, funktionstüchtige Mechanismen der Arbeitsorganisation zu entwickeln und Arbeitsanreize zu setzen. So läuft die Annahme, die zur Steigerung der Arbeitsdisziplin ergriffenen strafrechtlichen Sanktionen seien allein durch die schicksalshaften Bedingungen des Krieges, den schmerzhaften Verlauf der Evakuierung und die Notwendigkeit eines eiligen Umbaus der gesamten Wirtschaft des Landes zum Aufbau der überlebenswichtigen Rüstungsproduktion motiviert gewesen, letztlich ins Leere. Denn der Umstand, dass die entsprechenden Maßnahmen auch noch in der Zeit des Wiederaufbaus beibehalten wurden, zeugt von etwas anderem: Ohne den massenhaften Arbeitszwang verlor das Stalinsche System jegliche Anreize zur Aufrechterhaltung der Produktion und war zum Scheitern verurteilt.
Aus dem Russischen übersetzt von Lars Nehrhoff, Köln